Transporter Vermietung

5405 Baden-Dättwil

Im Langacker 21

+41 56 250 20 20

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AGB's Hurti Transporter Vermietung

Inhaltsverzeichnis

Abholung

Zum Gebrauch des Mietfahrzeuges ist nur der Mieter oder Lenker berechtigt. Sie müssen volljährig und handlungsfähig sein, sowie einen für die Schweiz gültigen Führerausweis besitzen. Bei der Abholung muss der Mieter einen gültigen Führerausweis vorweisen können, eine Kopie wird nicht akzeptiert.

Reservierung

Reservierungen können bis 48 Stunden vor Mietbeginn kostenlos storniert werden. Spätere Annulationen werden mit CHF 50.00 in Rechnung gestellt.

Fahrzeuglenker

Das angemietete Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die im Mietvertrag eingetragen sind. Der Lenker muss einen festen Wohnsitz in der Schweiz vorweisen und muss im Besitz des Schweizerischen Führerausweises sein.

Mietwagen Tarife

Es gelten die auf der Internetseite angegebenen Tarife. Spezialtarife müssen schriftlich festgehalten sein.
Bei Vermietungen ins Ausland muss eine Mietkaution von CHF 1’500 hinterlegt werden.

Mietdauer

Es wird die vom Mieter reservierte Mietdauer abgerechnet. Für Fahrzeuge die vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückgebracht werden, gibt es keine Mietreduktion. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit am festgelegten Ort wieder zur Verfügung zu stellen. Annullation oder Verlängerung des Vertrages haben 48 Stunden vor Antritt, bzw. Ende der vertraglichen Mietdauer bei dem Vermieter zu erfolgen. Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche Kündigung. Der Mieter hat für alle daraus entstehenden Massnahmen aufzukommen und trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten. Der vereinbarte Mietpreis sowie allfällige Zusatzkosten, sind bei Fahrzeugrückgabe zur Zahlung fällig.

Verbotene Nutzung

Die Benützung des Mietfahrzeuges ist in folgenden Fällen verboten:

  • Verwendung des Mietfahrzeuges durch Personen, welche unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Rauschgift stehen.
  • Gebrauch in nicht betriebssicherem Zustand oder Überladen. 
  • Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, wie Autorennen und Wettfahrten jeder Art.
  • Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
  • Zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge
  • Zur Weitervermietung
  • Zur Fahrerschulung, Lernfahrten
  • Zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist
  • Zu Demonstrationen, Veranstaltungen oder Kundgebungen
  • Zum Transport von Tieren
  • Zum Transport von Schüttgut (Kies, Beton, Zement, Erde, Humus, Sand, etc.

Für Schäden jeder Art, die sich aus der Missachtung dieser Bestimmungen ergeben, lehnt der Vermieter jede Haftung ab und macht den Mieter oder Lenker für daraus entstehende Schäden haftbar.

Fahrzeug, Ausrüstung, Unterhalt und Reparaturen

Das Fahrzeug ist nach CH-Vorschriften ausgerüstet. Im Ausland können Vorschriften für zusätzliche Ausrüstungen bestehen. Es ist Sache des Mieters und Lenkers, sich vor Antritt der Fahrt ins Ausland darüber bei den zuständigen Behörden zu informieren. Die Beschaffung von allfällig zusätzlichen Ausrüstungsgegenständen, haben auf eigene Rechnung zu erfolgen und werden von dem Vermieter nicht erstattet. Der Mieter verpflichtet sich, den gemieteten Wagen sorgfältig zu fahren und selbst auf das gute Funktionieren des Fahrzeuges zu achten. Täglich Oel, Kühlwasser und Pneudruck zu kontrollieren und wenn nötig nachzufüllen, bzw. zu regulieren. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Oel- und Schmierspesen sowie notwendig gewordene Reparaturen werden gegen Vorweisung der Quittung zurückerstattet. Reparaturen sind bei dem Vermieter oder seinem nächsten offiziellen Vertreter auszuführen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig, so ist der Mieter stets verpflichtet, auch an Sonn- und Feiertagen, uns über die Rufnummer +41 79 609 26 12 oder +41 56 250 20 20 zu kontaktieren. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die auf Fehlmanipulation oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind.

Unfälle

Bei Unfallschäden am Mietfahrzeug oder an Dritteigentum ist sofort die Polizei auf den Unfallort zu rufen und der Vermieter zu benachrichtigen. Mündliche oder schriftliche Schuldanerkennungen sind zu unterlassen. Der den Fahrzeugpapieren beiliegende Unfallrapport ist in jedem Fall vollständig auszufüllen und unverzüglich dem Vermieter zukommen zu lassen. Hält sich der Mieter nicht an diese Bestimmungen, so wird er für alle aus dem Unfall entstehenden Kosten haftbar gemacht.

Behandlung des Fahrzeuges

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl zu sichern. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten!

Verkehrsverletzungen und Bussen

Für Folgen von Verkehrsverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art, sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. haftet in jedem Fall der Mieter. Bussgelder gehen zu Lasten des Mieters. Ausgenommen sind Bussgelder für Technische Mängel am Fahrzeug. Bei Verkehrsverstössen werden die Personalien des Fahrzeuglenkers an die Polizei weitergeleitet.

Fahrzeugbetrieb

Der Mieter ist verantwortlich, dass die vorgeschriebene Nutzlast des Fahrzeugs nicht überschritten wird und das Ladegut richtig gesichert ist. Zurrmittel sind im Fahrzeug zur Verwendung dabei.

Rückgabe

Das Fahrzeug muss am Standort der Vermietung zurückgegeben werden. Allfällige Rückführungskosten und Umtriebs-Entschädigungen gehen zu Lasten des Mieters.

Bei starker Verschmutzung verrechnet die Hurti GmbH dem Mieter mindestens CHF 50.- für die Reinigung des Transporters

Haftpflichtversicherung

Der Mieter ist versichert gegen Drittschadenrisiken durch Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung. Falls die Versicherungsgesellschaft auf Grund ihres Rückgriffrechtes den Vermieter als Halter des Mietfahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt der Vermieter dafür ihrerseits im gleichen Umfange Rückgriff auf den Mieter.
Haftpflicht-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Kasko-Selbstbehalt: CHF 1000.00. Im Schadenfall wird der Vermieter den Selbstbehalt dem Mieter belasten. Bonuserhöhungen werden dem Mieter ebenfalls verrechnet.

Haftung für Schäden am Mietfahrzeug

Der Mieter haftet in jedem Fall vollumfänglich für Beschädigungen am Fahrzeug infolge Verwendung des Fahrzeuges abseits der Strasse oder zufolge Nichtbeachtens der Mindesthöhe (z.B. bei Brücken, Überführungen, Tunnels, Leitungen, Dachvorsprüngen, Einfahrten usw.). Für andere Beschädigungen haftet der Mieter nur bei Grobfahrlässigkeit (Alkohol, Drogen, Übermüdung infolge Missachtung der Ruhezeit). Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die entstanden durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen. Zusätzlich werden dem Mieter eine Entschädigung für den Rücktransport des Wagens an den Vermietungsort, ein eventueller Minderwert des Fahrzeuges sowie der Nutzungsausfall belastet. Für Diebstahl, Feuer-, Glas- und Elementarschäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht, sofern ihn keine Schuld am Schadenereignis trifft.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter oder Lenker gegenüber nicht für Unannehmlichkeiten oder Ausfälle jeglicher Art, die entstehen können durch Unfall oder Wagendefekt sowie durch Nichtzurverfügungstellung oder verspätete Zurverfügungstellung des Mietfahrzeuges infolge unvorhergesehener Umstände. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schaden am Eigentum des Mieters oder irgendeiner Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber des Vermieters im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist.

Gerichtsstand ist 5453 Busslingen

29.12.2019

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